Welche Rolle spielen die Listen im Kommunalwahlrecht?

Veröffentlicht am 11.10.2024 in Allgemein

Nachdem in den „Stimmen aus der Stadt“ zum zweiten Mal ein leicht verzerrtes Bild des Kommunalwahlrechts gezeichnet wurde, halte ich es für angebracht die Sachlage hier nochmals zu erläutern.
Die Aussagen sind, im Einzelnen betrachtet nicht falsch, es wird jedoch der Eindruck erweckt es spiele keine Rolle auf welcher Liste eine Bewerber-in steht.
Die Kommunalwahlen sind eine Persönlichkeitswahl. Ja das ist richtig, da man seine Stimmen, in Waldenbuch 18, beliebig an die Kandidaten verteilen kann, maximal bis zu 3 Stimmen an einzelne Kandidaten (kumulieren). Man kann dem Wahlvorschlag (Liste) den man gewählt hat, auch Kandidaten von anderen Listen hinzufügen, das nennt sich dann panaschieren, in den Leserbriefen mehrfach erwähnt.
Wie erfolgt aber die Sitzverteilung im Gemeinderat?
Nach dem Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg (KomWG vom 1. Sept. 1983) handelt es sich um eine Verhältniswahl. In §25 ist das Verfahren geregelt, wie die Sitzverteilung im Rat, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahl einer jeden Liste erfolgt. Das ergab bei der letzten Wahl in Waldenbuch folgende Verteilung:
FWV 7 Sitze, CDU 5 Sitze, SPD und Grüne jeweils 3 Sitze.

Bis hierher zählt nur die Gesamtstimmenzahl, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, nicht die Einzelergebnisse.

In §26 wird dann geregelt, welche Kandidat/innen ein Mandat erhalten. Dies erfolgt nun in der Reihenfolge der Stimmenanzahl der einzelnen Bewerber/innen des Wahlvorschlags, also der Liste. Hierbei ist der Listenplatz nicht relevant, das ist korrekt.


Soweit die Theorie. Wenn in den Leserbriefen nun der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine reine Persönlichkeitswahl, zeichnet dies ein falsches Bild.
Wie oben gezeigt, profitieren die einzelnen Kandidaten sehr wohl von den Stimmen der anderen Kandidaten auf dem Wahlvorschlag!
Im konkreten Beispiel Waldenbuch sähe die Sitzverteilung in einer reinen Persönlichkeitswahl, ohne Berücksichtigung des Verhältnisses der Wahlvorschläge, so aus:
FWV 9, CDU 6, SPD 2 und Grüne 1 Sitz.
Das wäre das Szenario, wenn nur die Stimmenanzahl der Einzelkandidaten berücksichtigt würden.

Vom Verhältniswahlrecht profitieren die kleineren Gruppen, in diesem Fall besonders die Grünen, die statt einem drei Sitze erhalten. Das ist auch gut so!

Durch den Fraktionswechsel von Frau Rohse verzerrt sich das Bild aber dann doch extrem,
jetzt sind die Grünen mit 4 Sitzen im Rat vertreten, bei einem Gesamtstimmenanteil von 15,03% und die SPD mit zwei Sitzen bei 16,2%.

Ist das keine Verzerrung des Wahlergebnisses?
Es geht hier nicht um persönliche Zwistigkeiten, die sollten von den Betroffenen im persönlichen Gespräch erörtert werden.
Aber ich wehre mich gegen die Darstellung, dass unsere Aufforderung an Frau Rohse das Mandat zurückzugeben, im Gegensatz zum Fraktionswechsel nicht legitim sei.
Ein Fraktionswechsel so kurz nach der Wahl, ist nicht illegal.

Es ist nur eine Frage des Politikstils.

Georg Göpfert

 
 

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