Satzung SPD-Ortsverein Waldenbuch vom 16.10.2020
SATZUNG des SPD – ORTSVEREINS
WALDENBUCH
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein umfaßt den Bereich Waldenbuch und führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Waldenbuch
§ 2
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft (Aufnahme und Beendigung) regelt sich nach
§ 2 des Organisationsstatuts der Partei.
- Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
- Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.
§ 3
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
- Die Mitgliederversammlung soll in der Regel mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
- Sie wird vom Vorstand entweder schriftlich oder ausnahmsweise per elektronischer Einladung oder in den Waldenbucher Stadtnachrichten unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Finden auf der Mitgliederversammlung Wahlen statt, sind die Vorschriften für die Jahreshauptversammlung anzuwenden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5. Vorstand
- Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau.
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein oder eine Vorsitzende oder aber gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.
- dem/der Kassierer(in)
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern.
- Die Vorsitzenden der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften sowie die sozialdemokratischen Mandatsträger im Gemeinde- oder Kreisrat nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, soweit sie nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind.
§ 6 Wahl
- Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer(innen) und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
- Die Wahlen der Vorstandmitglieder und der Delegierten sind geheim.
Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
- der oder die Vorsitzende oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau.
- die stellvertretenden Vorsitzenden
- der/die Kassierer(in)
- der/die Schriftführer(in)
- der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
- der/die Beauftragte für das Internet
- die Beisitzer/innen
- Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
§ 7. Revisor/innen
- Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden in einer Jahreshauptversammlung mindestens zwei Revisoren(innen) gewählt. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
- Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
- Die Finanzordnung der Partei ist verbindlich Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 9 Schlußbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landeverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbandes Böblingen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Diese Satzung tritt am 16.10.2020 in Kraft.
Waldenbuch, den 16.10.2020 ……………………………..
Harald Jordan
Ortsvereinsvorsitzende(r)